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# § 2 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Antrag auf Einstellung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin elektronisch über das Online-Bewerbungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen an den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Einstellungsbehörde) zu richten.

(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift) und der elektronischen Zugangsadresse beizufügen:

1. ein Anschreiben,

2. ein Lebenslauf mit Lichtbild,

3. eine Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife,

4. Kopien der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen eines § 2 Absatz 3 Forstdienstausbildungsgesetz NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Studiengangs,

5. Kopien von Nachweisen, die geeignet sind, den erfolgreichen Abschluss des Studiums in den forstlichen Kernfächern (§ 2 Absatz 3 und 4 Forstdienstausbildungsgesetz NRW) zu belegen, soweit dies nicht aus den unter Nummer 4 genannten Zeugnissen hervorgeht,

6. Kopie des Nachweises über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz,

7. eine Kopie des Führerscheins der Klasse B (PKW),

8. eine Kopie des Nachweises über die Ableistung des forstlichen Praktikums sowie

9. Kopien der Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.

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Zitiervorschlag: § 2 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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