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§ 18 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen erwerben die Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen