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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Eine Zweitausfertigung der Niederschrift über die Prüfung ist zu den Personalakten zu nehmen.