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# § 12 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsberichte

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat während des Ausbildungsabschnittes II, mit Ausnahme der Ausbildungsstationen, nach Absprache mit der Leitung der Ausbildungsstelle, vier Ausbildungsberichte zu erstellen. Darin sind insbesondere wesentliche Erfahrungen und Erkenntnisse niederzulegen.

(2) Die Ausbildungsberichte dienen als Mittel zur Steuerung der Ausbildung. Sie sind vierteljährlich, nach der Reisezeit unmittelbar, der Leitung der Ausbildungsstelle vorzulegen. Diese haben die Berichte zu prüfen, die Einsichtnahme zu vermerken sowie mit der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar zu erörtern und der Ausbildungsbehörde elektronisch vorzulegen. Die Ausbildungsberichte sind mit dem Sichtvermerk der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

Dritter Teil

Große Forstliche Staatsprüfung

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Zitiervorschlag: § 12 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/12

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