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§ 9 VAP FD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Meldung zur Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsbehörde meldet der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung abzulegen haben. Der Meldung sind die Ausbildungsakten und Personalakten beizufügen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der Einstellungs-, Ausbildungs- und Aufsichtsbehörde können bei der Prüfung im Wald und der mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten.