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# § 8 VAP FD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsausschuss

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs geeigneten Personen. Er setzt sich zusammen aus:

1. einer Person mit der Befähigung für eine im Forstdienst geforderte Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2. fünf weiteren Mitgliedern mit der Befähigung für eine im Forstdienst geforderte Laufbahn der Laufbahngruppe 2.

Bei Bedarf können zwei der unter Satz 1 Nummer 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses durch geeignete Personen mit der Befähigung für eine Laufbahngruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes ersetzt werden.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt, die Wiederbestellung ist zulässig. Für einzelne Prüfungsteile kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere geeignete Fachprüferinnen oder Fachprüfer bestellen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(2) Der Prüfungsausschuss wird beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gebildet. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte und bestimmt die Prüfungstermine. Zur Durchführung der Prüfung im Wald und der mündlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsgebiet die Prüferinnen oder Prüfer. Sie oder er leitet die mündliche Prüfung und hat hierbei auf die Einhaltung gleicher Bewertungsmaßstäbe in den Prüfungsgebieten hinzuwirken.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Fachprüferinnen oder Fachprüfer sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Alle von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Prüfung betreffenden Angelegenheiten besonders verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 8 VAP FD 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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