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# § 3d VAP FD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Nachrückverfahren

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Zulassung der Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen. Geht die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Ausbildungsplatzes nicht innerhalb dieser Frist bei der Einstellungsbehörde ein oder treten zugelassene Bewerberinnen und Bewerber am Einstellungstermin den Vorbereitungsdienst nicht an, so gilt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt.

(2) Anstelle von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt gilt, können Bewerberinnen und Bewerber im Nachrückverfahren eingestellt werden. Unter mehreren von ihnen ergibt sich die Reihenfolge nach § 3 Abs. 2 bis 4 Forstdienstausbildungsgesetz unter Beachtung des § 3c. Die Entscheidung über die erneute Besetzung des Ausbildungsplatzes soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Einstellungstermin getroffen werden.

Zweiter Teil

Ausbildung

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Zitiervorschlag: § 3d VAP FD 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3d

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