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# § 19 VAP FD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sowie über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 19 VAP FD 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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