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§ 13 VAP FD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertungder schriftlichen Prüfungsarbeiten

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vor der Prüfung im Wald und der mündlichen Prüfung nacheinander von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, von denen eine Person durch Fachprüferinnen oder Fachprüfer ersetzt werden kann (§ 8 Absatz 1), mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Prüfungsarbeiten die Erst- und die Zweitprüferinnen oder -prüfer sowie den Termin der Vorlage der Bewertungen.

(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Die von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getroffene, übereinstimmende Bewertung, die Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 12 Absatz 4) aufzuheben.

(3) Liefert eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Arbeit ohne ausreichenden Grund nicht ab, so wird sie mit ,,ungenügend" und der Punktzahl 0 bewertet.

(4) Wenn zwei oder drei der schriftlichen Arbeiten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden sind, ist die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; sie oder er hat dann die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.