(1) Die Anwärterin oder der Anwärter soll durch die schriftlichen Arbeiten zeigen, dass sie oder er Aufgaben aus dem Bereich der Forstverwaltung sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Arbeiten der in § 10 genannten Prüfungsgebiete. Mindestens eine Arbeit ist aus den Prüfungsgebieten in § 10 Nummer 1 oder 2 zu stellen.
(3) Die Aufgaben der Prüfungsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt. Diese oder dieser setzt zugleich die Dauer der Bearbeitungszeit jeder Prüfungsarbeit fest. Sie soll mindestens vier und nicht mehr als sechs Stunden betragen. Die jeweils zugelassenen Hilfsmittel sind in der Aufgabe anzugeben.
(4) Die Prüfung ist für Schwerbehinderte im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer Körperbehinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.