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# § 6 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen) — Dauer des Vorbereitungsdienstes

Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst die Fachstudien und die berufspraktischen Studien sowie die Prüfung. Wird die archivarische Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt, verlängert sich dieser automatisch bis zur Aushändigung des Prüfungszeugnisses.

(2) Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern. Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit oder sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich mit Ausnahme des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(3) Zeiten einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Archivdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu sechs Monate auf den berufspraktischen Teil des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.

(4) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

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Zitiervorschlag: § 6 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/6

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