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# § 4 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen) — Auswahl und Einstellung

Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungsbehörde ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Der Einstellung gehen ein Auswahlverfahren und eine persönliche Vorstellung voraus.

(2) Einstellungstermin ist der 1. Mai eines Jahres. Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann in Abstimmung mit der für das Archivwesen zuständigen obersten Dienstbehörde abweichende Regelungen treffen.

(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung vorzulegen:

1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder),

2. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters zur Vorlage bei Behörden,

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Monate ist,

4. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob Vorstrafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass diese oder dieser in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, und

6. gegebenenfalls ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine der gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, geforderten Staatsangehörigkeiten besitzt.

Teil 2

Vorbereitungsdienst, Ausbildung

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Zitiervorschlag: § 4 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/4

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