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# § 2 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Eingangsamt, des Archivdienstes im Land Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. ein Studium der Geschichte, Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebietes durch Universitäts-, Hochschul-, Staatsprüfung oder Promotion beziehungsweise ein mit einem Magister oder Mastergrad in einem Akkreditierungsverfahren als ein für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Eingangsamt, geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat,

3. den Nachweis erbringt, zu selbständiger geschichtswissenschaftlicher Arbeit besonders befähigt zu sein,

4. angemessene Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache sowie von historischen Hilfswissenschaften nachweist,

5. ein mindestens vierwöchiges Praktikum in einem Archiv abgeleistet hat und

6. gute allgemeine Kenntnisse im Bereich Informationstechnik vorweisen kann.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 4 kann das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der für das Archivwesen zuständigen obersten Dienstbehörde zulassen.

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Zitiervorschlag: § 2 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/2

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