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# § 16 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen) — Beendigung des Beamtenverhältnisses und Berufsbezeichnung

Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Beamtenverhältnis der Staatsarchivreferendarin oder des Staatsarchivreferendars endet

1. bei Bestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, frühestens jedoch mit dem regulären oder im Einzelfall festgelegten Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder

2. bei endgültigem Nichtbestehen der Wiederholung einer Modulprüfung oder der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem der Staatsarchivreferendarin oder dem Staatsarchivreferendar das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

(2) Wer die archivarische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Archivwesens“ oder „Assessor des Archivwesens“ zu führen.

Teil 4

Inkrafttreten

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Zitiervorschlag: § 16 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/16

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