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# § 10 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung

Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich wie folgt:

1. acht Monate berufspraktische Studien im Ausbildungsarchiv einschließlich eines mindestens zweimonatigen Praktikums in einem nichtstaatlichen Archiv; das mindestens zweimonatige Praktikum kann unter Anrechnung auf die Praktikumszeit im nichtstaatlichen Archiv vollständig oder zur Hälfte als Behördenpraktikum in der Abteilung Zentrale Dienste des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen oder bei einer anderen Behörde abgeleistet werden,

2. zwölf Monate Fachstudien an der Archivschule Marburg,

3. drei Monate Transferphase und

4. ein Monat Prüfungsphase mit Abschlussprüfung an der Archivschule Marburg.

(2) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen, die mit Punkten und einer Note zu bewerten sind. Die Module werden im Modulhandbuch beschrieben. Das Modulhandbuch wird im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht.

(3) Für bestandene Modulprüfungen oder den erfolgreichen Abschluss der Studienleistungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 27 bis 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst 120 ECTS-Punkte.

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Zitiervorschlag: § 10 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/10

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