nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Seminare werden von der Ausbildungsbehörde zentral durchgeführt. In diesen sind Kenntnisse über die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen zur Vertiefung der wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Soweit die Ausbildung nicht an der Landwirtschaftskammer oder dem Landesamt durchgeführt wird, müssen die gewählten Einrichtungen vom für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannt sein.

(3) In den Ausbildungsabschnitten sind die Referendarinnen und Referendare mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbstständige Tätigkeit zu fördern. Es soll die Fähigkeit erworben werden, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen. Durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen ist praxisnah zu schulen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen.

(4) Während der Ausbildung sind bei der Ausbildungsbehörde Arbeitsgemeinschaften einzurichten. Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist für die Referendarinnen und Referendare verpflichtend.

Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare mit Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen. Sie sind anzuleiten, praktische Fälle sach- und fachgerecht zu bearbeiten, indem die wesentlichen Fragen erkannt, Entscheidungen erarbeitet und Berichte entworfen werden. Ihre Kenntnisse sollen vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.

(5) Während des Ausbildungsabschnitts I fertigt jede Referendarin und jeder Referendar sechs Entwürfe für Verwaltungsvorgänge in Form eines Berichts, einer fachlichen Stellungnahme oder eines anderen Verwaltungsschreibens an.

(6) Während des Ausbildungsabschnitts II sind von den Referendarinnen und Referendaren zwei Berichte zu Vorgängen der Mitarbeiterführung und zwei Berichte zu Haushaltsführung und Controlling zu erstellen, zwei Moderationen zu planen und durchzuführen sowie eine Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit zu planen und durchzuführen. Eine der Pflichtaufgaben kann durch Mitwirkung an einem Gruppenprojekt im selben Abschnitt ersetzt werden.

(7) Während des Ausbildungsabschnitts III sind als Pflichtaufgaben eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme sowie zwei Beratungsfälle zu planen, durchzuführen und zu evaluieren.

(8) Die Pflichtarbeiten nach den Absätzen 5, 6 und 7 sind von den Ausbilderinnen oder Ausbildern bei der Gesamtbeurteilung nach § 10 zu berücksichtigen.

---

Zitiervorschlag: § 9 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
