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# § 6 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und umfasst die Ausbildung und die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung.

(2) Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Hochschulabschlussprüfung kann mit bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Zeiten mit Ausnahme eines Erholungsurlaubs, in denen keine Ausbildung stattfindet, werden nur insoweit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, als sie zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten. Dies gilt auch für Elternzeit gemäß der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Im Einzelfall entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung zur Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung.

(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet über Art und Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sowie Elternzeit und bei Nichtzulassung zur Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung. Bei Nichtbestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung entscheidet sie im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.

(5) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden, wenn die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist oder die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden gilt, mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird.

(6) Die Einstellungsbehörde kann eine Referendarin oder einen Referendar aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn

1. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder

2. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.

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Zitiervorschlag: § 6 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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