nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 29 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen außer Kraft.