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§ 23 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis, Bescheinigung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Bestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgehändigt. Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Prüfungsbescheinigung. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung ist zu den Prüfungsakten und den Personalakten zu nehmen.

(2) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung ,,Assessorin oder Assessor der Agrarwirtschaft“ zu führen.