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§ 22 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Beurkundung des Prüfungsherganges, Einsicht in die Prüfungsakten

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält:

1. die Gegenstände der Prüfungen, Angaben über die Leistungen und die erzielten Punkte sowie

2. die Errechnung des Ergebnisses der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung.

Die Niederschrift fertigt das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie ist von dem vorsitzenden Mitglied und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich festgestellt.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, deren Bewertungen (Punkte) mit Begründung durch die Erst- und Zweitgutachter und gegebenenfalls die Entscheidungen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses, eine Stellungnahme zur Hausarbeit und die Niederschrift über die Prüfungen sind zu einer Prüfungsakte der Referendarin oder des Referendars zu vereinigen.

(3) Die Referendarinnen und Referendare haben das Recht, auf Antrag ihre vollständigen Prüfungsakten einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann.