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# § 19 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung der Aufsichtsarbeiten

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsichtsarbeiten sind von einem Erstprüfenden und von einem Zweitprüfenden in der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Schließt es sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die getroffene übereinstimmende Bewertung der Erst- und Zweitprüfenden und die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 18 Absatz 3) aufzuheben.

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Zitiervorschlag: § 19 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/19

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