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# § 17 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung der Hausarbeit

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Hausarbeiten die Erst- und Zweitgutachter und den Termin für die Vorlage der Bewertungen.

(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorbeurteilungen. Dabei können Gutachter zur Beratung zugezogen werden.

(3) Vor der Bewertung der Hausarbeit kann die Leitung der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts III oder ein von dieser benannter Dienstangehöriger der Ausbildungsstelle aufgefordert werden, eine fachliche Stellungnahme ohne Benotung abzugeben, die dem Erst- und Zweitgutachter zusammen mit der Hausarbeit zugeleitet wird.

(4) Liefert eine Referendarin oder ein Referendar die Hausarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht ab, so wird diese mit null Punkten bewertet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein triftiger Grund vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 17 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/17

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