nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Zweck der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des agrarwirtschaftlichen Dienstes in der Agrarverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen besitzt.