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# § 11 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Meldung zur Laufbahnprüfung, abschließende Beurteilung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildungsbehörde meldet die Referendarinnen und Referendare spätestens 4 Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes schriftlich dem Vorsitz des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung an. Sie erstellt vor Beendigung des letzten Ausbildungsabschnittes eine abschließende Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und legt diese zusammen mit der Ausbildungsakte spätestens 2 Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Einstellungsbehörde vor. Die Beurteilung schließt mit einer Bewertung nach § 14 ab.

Kapitel 2

Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung

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Zitiervorschlag: § 11 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/11

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