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# § 10 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle auf Vorschlag der Ausbilderin oder des Ausbilders eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, der Referendarin oder dem Referendar zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilung entfällt, wenn die Ausbildungszeit weniger als vier Wochen dauert. Die Beurteilung muss mit einer der in § 14 Absatz 1 genannten Noten abschließen. Die mit dem Sichtvermerk der Referendarin beziehungsweise des Referendars und der Ausbildungsleitung versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(2) Wird in einem Ausbildungsabschnitt die Ausbildung an mehreren Ausbildungsstellen abgeleistet, stimmen sich die Ausbildenden dieser Ausbildungsstellen ab und geben eine gemeinsame Beurteilung ab. Die gemeinsame Beurteilung muss ebenfalls mit einer der in § 14 Absatz 1 genannten Noten abschließen, Kommastellen werden nicht gebildet. Die Koordinierung dieser Abstimmung nimmt die am Ende des Ausbildungsabschnittes liegende Ausbildungsstelle vor, soweit sie nach Absatz 1 zur Abgabe einer Beurteilung verpflichtet ist.

(3) Bei Anrechnung von Zeiten anderer Tätigkeiten auf bestimmte Ausbildungsabschnitte gemäß § 6 Absatz 2 erstreckt sich die Beurteilung nach Absatz 1 nur auf die abgeleisteten Ausbildungszeiten.

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Zitiervorschlag: § 10 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/10

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