§ 10 VAGEWGDG 3

Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen Versicherungsverträge für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland, die vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossen werden, den von der Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen.