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§ 1 VAGEWGDG 3

Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Lebensversicherungsunternehmen, die die in § 54a Abs. 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Anlagequote am 9. Dezember 1992 überschritten haben, sowie sonstige Versicherungsunternehmen, die diese Quote am 11. August 1992 überschritten haben, haben die Quote spätestens bis zum 31. Dezember 1998 zu erfüllen.