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# § 69 VAGBbg (Brandenburg) — Statistik und Datenschutz

Volksabstimmungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ergebnisse des Volksentscheides sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg statistisch zu bearbeiten. Die Abstimmungsbehörden und Abstimmungsorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben.

(2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann bestimmen, dass in den von ihr oder ihm zu benennenden Stimmbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Abstimmenden unter Berücksichtigung der Stimmabgabe aufzustellen sind. Die Trennung des Volksentscheides nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen abstimmenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

(3) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides verarbeitet werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben werden, nicht mehr gebraucht, so sind sie zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 69 VAGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/69?asof=2026-07-30

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