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# § 67 VAGBbg (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Volksabstimmungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

entgegen § 66 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder

entgegen § 42 Absatz 2 Ergebnisse von Befragungen von stimmberechtigten Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung vor Schließung der Abstimmungslokale, 18 Uhr, veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Behörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.

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Zitiervorschlag: § 67 VAGBbg (Brandenburg)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/67?asof=2026-07-30

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