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# § 64 VAGBbg (Brandenburg) — Veröffentlichung des Neugliederungs-Vertrages

Volksabstimmungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages sorgt für eine ausreichende Veröffentlichung des vollen Wortlautes der Vereinbarung über die Vereinigung der Bundesländer Brandenburg und Berlin, einschließlich einer Erläuterung, die bündig und sachlich die Auffassung der Mehrheit des Landtages einschließlich des Abstimmungsergebnisses zum Gegenstand des Volksentscheides unter Darlegung der Meinung der Landtagsminderheit darlegen soll.

§ 65

(aufgehoben)

Abschnitt 9

Schluss- und Übergangsvorschriften

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Zitiervorschlag: § 64 VAGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/64?asof=2026-07-30

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
