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§ 61 VAGBbg (Brandenburg) — Ergebnis des Volksentscheides

Volksabstimmungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein Gesetzentwurf, der den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt, ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Verfassungsänderung durch Gesetz gestimmt haben.

(2) Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.

Abschnitt 7

Verfassungsgebende Versammlung