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# § 6 VAGBbg (Brandenburg) — Förmliche Voraussetzungen

Volksabstimmungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder den Wortlaut einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten. Sie ist zustande gekommen, wenn

sie durch die überprüfbare, persönliche Unterschrift von mindestens zwanzigtausend Einwohnerinnen und Einwohnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach den § 4 das Recht haben, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, auf gesonderten Unterschriftsbogen (§ 8) unterstützt worden ist; die Unterzeichnung darf frühestens ein Jahr vor Eingang der Volksinitiative beim Landtag erfolgt sein,

ihr die Namen der fünf Vertreterinnen und Vertreter beigefügt sind; für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

(2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 6 VAGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/6?asof=2026-07-30

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