Für die Durchführung des Volksentscheides finden die Vorschriften in den §§ 26 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung.
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Für die Durchführung des Volksentscheides finden die Vorschriften in den §§ 26 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung.