nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 53 VAGBbg (Brandenburg) — Prüfung des Volksentscheides durch den Landtag

Volksabstimmungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden. Für das Verfahren der Abstimmungsprüfung gelten die Vorschriften über die Wahlprüfung bei Landtagswahlen sinngemäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu erheben.

(3) Der Hauptausschuss des Landtages nimmt die Aufgaben des Abstimmungsprüfungsausschusses wahr.

(4) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Anfechtung (Einspruch oder Beschwerde) wird als unbegründet verworfen, wenn die Zahl der Fälle den aufgrund des festgestellten Abstimmungsergebnisses ermittelten Unterschied zwischen der Zahl der Ja-Stimmen und der Zahl der Nein-Stimmen nicht erreicht.

(6) Bei einer begründeten Anfechtung ist die Abstimmung in dem Stimmbezirk, in dem der Fehler festgestellt wurde, zu wiederholen.

---

Zitiervorschlag: § 53 VAGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/53?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
