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§ 43 VAGBbg (Brandenburg) — Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses

Volksabstimmungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die stimmberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Abstimmungsurnen zu verwenden, die das Abstimmungsgeheimnis sichern.

(2) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Abstimmungsurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen.