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§ 4 VAGBbg (Brandenburg) — Recht auf Beteiligung

Volksabstimmungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Recht, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, haben alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.