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# § 37 VAGBbg (Brandenburg) — Stimmberechtigtenverzeichnisse

Volksabstimmungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für jeden Stimmbezirk wird durch die zuständige Abstimmungsbehörde ein Verzeichnis der stimmberechtigten Personen (Stimmberechtigtenverzeichnis) aus dem Melderegister aufgestellt.

(2) Jeder stimmberechtigten Person ist durch die zuständige Abstimmungsbehörde bis zum 21. Tag vor der Abstimmung eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis zu übermitteln.

(3) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen haben Bürgerinnen und Bürger während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von stimmberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

(4) Jede Bürgerin und jeder Bürger, die oder der das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist nach Absatz 3 Satz 1 bei der Abstimmungsbehörde einzulegen. Die Abstimmungsbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Abstimmungsbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter erhoben werden. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Abstimmung über die Beschwerde.

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Zitiervorschlag: § 37 VAGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/37?asof=2026-07-30

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