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# § 35 VAGBbg (Brandenburg) — Bekanntgabe des Tages und des Gegenstandes des Volksentscheides

Volksabstimmungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages gibt unverzüglich nach der Festsetzung des Abstimmungstages den Abstimmungstag, den Gegenstand des Volksentscheides einschließlich des Wortlautes des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes sowie den Inhalt des Stimmzettels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.

(2) Stellt der Landtag einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes mit zur Abstimmung, so ist der mit Gründen versehene Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage in die Bekanntmachung nach Absatz 1 aufzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 35 VAGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/35?asof=2026-07-30

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