nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 34 VAGBbg (Brandenburg) — Abstimmungstag

Volksabstimmungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Volksentscheides eingetreten, so hat das Präsidium des Landtages unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen.

(2) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.