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# § 31 VAGBbg (Brandenburg) — Gliederung der Abstimmungsorgane

Volksabstimmungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Abstimmungsorgane sind

der Landesabstimmungsausschuss und die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter für das Land,

die Kreisabstimmungsausschüsse und die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter für einzelne oder mehrere Stimmkreise,

ein Abstimmungsvorstand und eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher für jeden Stimmbezirk und

mindestens ein Abstimmungsvorstand und eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses (Briefabstimmungsvorstand und Briefabstimmungsvorsteherin oder Briefabstimmungsvorsteher) für jeden Stimmkreis.

(2) Wieviele Briefabstimmungsvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefabstimmung noch am Abstimmungstag feststellen zu können, bestimmt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter.

(3) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.

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Zitiervorschlag: § 31 VAGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/31?asof=2026-07-30

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