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# § 27 VAGBbg (Brandenburg) — Gliederung des Abstimmungsgebietes

Volksabstimmungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Abstimmungsgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.

(2) Stimmkreise sind die Wahlkreise des Landes für die Landtagswahl.

(3) Die Abstimmung erfolgt in Stimmbezirken. Grundlage ist die Einteilung in die Stimmbezirke des Landes für die Landtagswahl. Ist ein Stimmbezirk seit dieser Wahl so klein geworden, dass die Geheimhaltung der persönlichen Abstimmungsentscheidung gefährdet ist, wird er mit einem Nachbarstimmbezirk zusammengelegt.

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Zitiervorschlag: § 27 VAGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/27?asof=2026-07-30

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