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# § 2 VAGBbg (Brandenburg) — Begriffsbestimmungen

Volksabstimmungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg.

(2) Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

(3) Vertreterinnen und Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die fünf Personen, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Volksinitiative bestimmte verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen. Verbindliche Erklärungen der Vertreterinnen und Vertreter sind nur wirksam, wenn sie von mindestens drei der Vertreterinnen und Vertreter unterzeichnet worden sind, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

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Zitiervorschlag: § 2 VAGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/2

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