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§ 18 VAGBbg (Brandenburg) — Inhalt der Eintragung

Volksabstimmungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Eintragung muss den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten.

(2) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.