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# § 12 VAGBbg (Brandenburg) — Behandlung der Volksinitiative

Volksabstimmungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung vor dem zuständigen Ausschuß.

(2) Über eine zulässige Volksinitiative hat der Landtag auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung des Hauptausschusses innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. In der Beschlussempfehlung ist der Standpunkt der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative gesondert darzustellen.

(3) Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes ab, so ist der hierüber ergangene Beschluss durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

(4) Nimmt der Landtag die durch die Volksinitiative erstrebte Vorlage innerhalb von vier Monaten unverändert an, so entfällt das Volksbegehren nach Artikel 77 der Landesverfassung.

Abschnitt 3

Volksbegehren

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Zitiervorschlag: § 12 VAGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/12?asof=2026-07-30

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