Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 tragen die beaufsichtigten Einrichtungen. Das Nähere über die Erhebung der Gebühren bestimmt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
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Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 tragen die beaufsichtigten Einrichtungen. Das Nähere über die Erhebung der Gebühren bestimmt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.