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§ 4 VAG — Feststellung der Aufsichtspflicht

Versicherungsaufsichtsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.