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# § 355 VAG 2016 — Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Versicherungsaufsichtsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung

- 1. ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,

- 2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach § 91 Absatz 5,

- 3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 109 Absatz 2,

- 4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den §§ 111 und 112,

- 5. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,

- 6. eines internen Modells für die Gruppe gemäß den §§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5,

- 7. der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§ 80 und 81,

- 8. der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,

- 9. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach § 351,

- 10. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.

(2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,

- 1. die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß den §§ 245 bis 249 festzulegen,

- 2. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß den §§ 279 und 280 festzulegen,

- 3. ein Aufsichtskollegium gemäß § 283 einzusetzen.

(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,

- 1. über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Absatz 2 zu entscheiden,

- 2. die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 252 auszuwählen,

- 3. im Einklang mit den §§ 258 und 288 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,

- 4. zu gestatten, dass Versicherungsunternehmen gemäß § 268 unter die §§ 269 und 270 fallen,

- 5. die Festlegungen gemäß den §§ 289 und 290 zu treffen,

- 6. zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen.

(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.

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Zitiervorschlag: § 355 VAG 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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