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§ 244c VAG 2016 — Sicherungsvermögen

Versicherungsaufsichtsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist

1.
im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und
2.
im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.