nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 187 VAG 2016 — Eintragung

Versicherungsaufsichtsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:

- 1. die Firma und der Sitz des Vereins,

- 2. die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,

- 3. die Höhe des Gründungsstocks,

- 4. der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und

- 5. die Vorstandsmitglieder.

Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.

---

Zitiervorschlag: § 187 VAG 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/187

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
