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§ 1 VAFreistV

Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen und die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.